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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 50/07 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 10, SUrlV NW § 12 Abs. 4 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Beamter, Beurlaubung, Vorruhestand, Versorgungsbezüge, Dienstbezüge, Änderung, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | Sind Bezüge, die ein Beamter, dem bis zur Versetzung in den Ruhestand unwiderruflich Sonderurlaub nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SUrlV NW i.V.m. Rundschreiben des FM Nordrhein-Westfalen ("58er-Regelung") bewilligt wurde, während der Zeit der Beurlaubung i.H.v. 70 % der ihm im letzten Monat vor der Beurlaubung zustehenden Besoldung erhält, Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG oder Dienstbezüge? Liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 767/04 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 51 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 06 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 50/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 12 02 |