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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 5/17 (BFH)
§§: AStG § 1 Abs. 1, AStG § 1 Abs. 2, OECD-MA Art. 9, DBA-Schweiz Art. 9
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Außensteuerrecht, Teilwertabschreibung, Darlehen, Sicherung, Tochtergesellschaft
Rechtsfrage: Sperrwirkung von Art. 9 OECD-MA bzw. hier Art. 9 DBA-Schweiz 1971 gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. vom 16.5.2003 bei Teilwertabschreibung auf ein unbesichert begebenes Darlehen an eine Tochtergesellschaft: 1. Nimmt eine Kapitalgesellschaft aufgrund des Verzichts auf Rückzahlung eines von ihr an die Schweizer Tochtergesellschaft unbesichert begebenen Darlehens eine erfolgswirksame Ausbuchung in der Bilanz vor, scheidet dann eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003 wegen der hier fehlenden Besicherung und der dadurch ausgelösten Teilwertabschreibung (bzw. hier der Wertlosigkeit der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta) bereits deshalb aus, weil Art. 9 DBA-Schweiz 1971 insoweit eine Sperrwirkung entfaltet (entgegen BMF-Schreiben vom 30.3.2016, BStBl 2016 I S. 455)? - 2. Ist § 1 AStG im Verhältnis zu Art. 9 OECD-MA (bzw. hier Art. 9 DBA-Schweiz 1971) vorrangig anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 12.01.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 2647/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 04 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.06.2019
Erledigungs-Az: I R 5/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 00 47