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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-154/17 (EuG)
§§: DVO (EU) 2016/2257, EUV Art. 5, VO (EU) 2016/1036 Art. 1, VO (EU) 2016/1036 Art. 10, VO (EU) 2016/1036 Art. 21
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Nichtigkeit, Einfuhr, Schuhe, China
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Klage für zulässig zu erklären; - die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14.12.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 129 S. 36
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache