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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-90/17 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 5
Schlagwörter EG, EU, Stromsteuer, Verbrauchsteuer, Stromerzeuger, Verwendung
Rechtsfrage: 1. Müssen nach dem Wortlaut und für die Zwecke von Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG Einheiten, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugen, kleine Stromerzeuger sein, um als Verteiler angesehen werden zu können und nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie der Steuer zu unterliegen, so dass alle übrigen Einheiten, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugen (und keine kleinen Stromerzeuger sind), von der Verteilereigenschaft ausgeschlossen sind; oder sind als Verteiler und nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie steuerpflichtig sämtliche Einheiten anzusehen, die (unabhängig von ihrer Dimension und davon, ob sie die Stromerzeugung als hauptsächliche Geschäftstätigkeit oder Nebengeschäftstätigkeit betreiben) elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugen und nicht als kleine Stromerzeuger nach dem zweiten Teil von Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 von der Steuer befreit sind? - 2. Kann insbesondere eine Einheit wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende, die eine große Stromerzeugerin ist und ca. 9 % der nationalen Energieproduktion zum Verkauf derselben an das nationale Netz generiert, als "Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt", im Sinne von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG angesehen werden, wenn nur ein kleiner Teil des von ihr erzeugten elektrischen Stroms als Bestandteil ihres Produktionsprozesses für die Erzeugung neuen Stroms verbraucht wird?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 144 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-90/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 10 18