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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 21/19 (BFH) |
§§: | EStG § 43, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Dividende, Forfaitierung, Beschränkte Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Ist ein inländisches Kreditinstitut zum Kapitalertragsteuerabzug von Dividenden verpflichtet, wenn der - ausländische - Depotinhaber die entsprechenden Dividendenansprüche wenige Tage vor dem Dividendenstichtag durch Forfaitierungsvertrag an einen anderen - ebenfalls ausländischen - Rechtsträger veräußert hat? Tritt die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur ein, wenn die Einkünfte bei dem beschränkt steuerpflichtigen Bezieher tatsächlich der Besteuerung unterworfen werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.05.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 720/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 11 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.11.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 21/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 03 47 |