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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 91/01 |
§§: | EStG § 70 Abs. 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 155 Abs. 4, AO 1977 § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Aufhebung, Rückforderung, Treu und Glauben, Änderungsbefugnis |
Rechtsfrage: | Kindergeldfestsetzung als zeitlich teilbarer Verwaltungsakt; Verbrauch der Änderungsbefugnis. Ist bei Bekanntwerden des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen die Korrektur von Kindergeldfestsetzungen in zwei oder mehreren Schritten durch verschiedene Verwaltungsakte (Aufhebungsbescheid für die Zukunft, Rückforderungsbescheid für zu Unrecht gezahltes Kindergeld) statthaft oder ist mit einem einzigen Bescheid hinsichtlich des vollständigen Rückforderungszeitraums und der Aufhebung für die Zukunft zu entscheiden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 8029/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1224 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 80/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 80/01 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 21 99 |