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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 58/05 |
§§: | EStG § 19, EStG § 40 b, LStR R 129 Abs. 14, LStR R 129 Abs. 15, LStR R 129 Abs. 16 |
Schlagwörter | Direktversicherung, Bezugsrecht, Widerruf, Lohnsteuer, Erstattungsanspruch |
Rechtsfrage: | Führt der Widerruf des Bezugsrechts an vom Arbeitgeber abgeschlossener Direktversicherungen und die hierdurch erfolgte Auszahlung der Rückkaufswerte an den Insolvenzverwalter als Arbeitgeber zu einer Lohnrückzahlung und damit zu einem Erstattungsanspruch der pauschal abgeführten Lohnsteuer? Liegt eine Arbeitslohnrückzahlung nur dann vor, wenn beim Arbeitnehmer eine Entreicherung eingetreten ist und ist diese zu verneinen, wenn nach § 9 Abs. 2 BetrAVG durch den Schuldnerwechsel die unverfallbaren Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlich eingetretenen Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung übergehen und somit unverändert gesichert sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 08.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 603/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 06 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.07.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 58/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 27 20 |