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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 2/02
§§: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 52 Abs. 9, StEntlG 1999/2000/2002, StBereinG 1999
Schlagwörter Bilanzänderung, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit (Rückwirkung) des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bzw. des StBereinG 1999 i.V.m. § 52 Abs. 9 EStG: Erwirbt der Stpfl. für eine im Jahr 1994 eingereichte Bilanz des Jahres 1993 das Recht, diese im Nachhinein (hier: Ende 1999) zu ändern, oder steht dem die Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (generelles Verbot einer Bilanzänderung bzw. Zulässigkeit einer Bilanzänderung nur, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und nur insoweit, wie die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht) entgegen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.11.2001
Vorinstanz/AZ: 13 K 5588/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 68 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.03.2004
Erledigungs-Az: IV R 2/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 15