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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 21/01 |
| §§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst, Haupttätigkeit |
| Rechtsfrage: | Ungekürzter Werbungskostenabzug für ein das gesamte 2. Obergeschoss des selbstgenutzten Einfamilienhaus umfassendes, als Verkaufsniederlassung des Arbeitgebers eingerichtetes Arbeitszimmer des als Vertriebsleiters tätigen Arbeitnehmers, weil die Kernarbeit seines Aufgabenbereichs als die prägende Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichtet wird und die Außendiensttätigkeit (36 v.H. im Jahresdurchschnitt) von untergeordneter Bedeutung ist? Ist der Schwerpunkt der Tätigkeit automatisch mit dem Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 13.12.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 4898/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 74 48 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zurückgenommen |