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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 110/07 (BFH) | 
| §§: | GewStG § 2 Abs. 1, HGB § 89 b, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, FGO § 96 | 
| Schlagwörter | Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Betriebsaufgabe, Zurechnung | 
| Rechtsfrage: | Fortbestehender Gewerbebetrieb: Kann die Handelsvertretung der Einzelunternehmerin nach Aufgabeerklärung und Veranlagung eines Veräußerungsgewinns trotz Übertragung des gesamten Vermögens auf eine GmbH und dem Fehlen jeglicher Betriebseinnahmen und -ausgaben in den folgenden neun Jahren fortbestehen, so dass eine Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB dem Einzelunternehmen zuzurechnen ist? - Diverse Verfahrensmängel u.a. fehlende Sachaufklärung zum Fortbestehen einer Haupt- /Untervertretung und Nichtberücksichtigung von aktenkundigen Tatsachen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.03.2006 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 3816/03 G | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 99 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 26.11.2009 | 
| Erledigungs-Az: | III R 110/07 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 18 54 | 
