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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 49/11 (BFH)
§§: AO § 236 Abs. 2 Nr. 1, AO § 236 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Prozesszinsen
Rechtsfrage: Reicht eine mittelbare Ursächlichkeit einer Klage für die Gewährung von Prozesszinsen nach § 236 AO aus? Ist es für die Verzinsung des Steuererstattungsanspruchs unschädlich, wenn das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wird, nachdem die Steuerfestsetzung durch Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf den Ausgang eines Musterprozesses offen gehalten worden ist, der zu verzinsende Erstattungsanspruch von dem Steuerpflichtigen rechtshängig gemacht und letztlich durch das Finanzamt gewährt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.07.2011
Vorinstanz/AZ: 3 K 203/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.08.2012
Erledigungs-Az: II R 49/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 88