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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-257/20 (EuGH)
§§: RL 2003/49/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. d, RL 2011/96/ÅG Art. 5, RL 2011/96/ÅG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, RL 2011/96/ÅG Art. 1 Abs. 3, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, RL 2008/7/ÅG Art. 3 Abs. 1, RL 2008/7/ÅG Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, RL 2008/7/ÅG Art. 8
Schlagwörter EG, EU, Zinsen, Lizenzgebühren, verbundene Unternehmen, Quellensteuer, Organ, Tochtergesellschaft, Muttergesellschaft, Darlehen, Verhältnismäßigkeit, Körperschaftsteuer, Grundrechte, Gewinnausschüttung, Kapitalverkehr, Niederlassungsfreiheit, Bulgarien, Rechtsbehelf, Beitritt
Rechtsfrage: 1. Stehen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Buchst. b des Vertrags über die Europäische Union und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung, wie der des Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 des ZKPO (Zakon za korporativnoto podohodno oblagane (Körperschaftsteuergesetz), entgegen? - 2. Handelt es sich bei Zinszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/49/ÅG um Gewinnausschüttungen, für die Art. 5 der Richtlinie 2011/96/ÅG gilt? - 3. Ist auf Zahlungen aus einem von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/49/EG erfassten zinslosen Darlehen, das 60 Jahre nach Vertragsschluss fällig wird, die Regelung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EG anwendbar? - 4. Stehen Art. 49 und Art. 63 Abs. 1 und 2 AEUV, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/ÅG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/49/ÅG einer nationalen Regelung, wie jener der Art. 195 Abs. 1, Art. 200 Abs. 2 des ZKPO und des Art. 200 a Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 4 des ZKPO (aufgehoben) in den jeweiligen Fassungen, die [vom] 1.1.2011 bis zum 1.1.2015 in Kraft waren, und des Art. 195 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 11 Nr. 4 des ZKPO in der Fassung nach dem 1.1.2015, und einer Besteuerungspraxis entgegen, wonach nicht gezahlte Zinsen aus einem zinslosen Darlehen, das einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde und 60 Jahre nach dem 22.11.2013 fällig ist, einer Quellensteuer unterliegen? - 5. Stehen Art. 3 Abs. 1 Buchst. h bis j, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 2008/7/ÅG des Rates vom 12.2.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital einer nationalen Regelung, wie jener der Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und Art. 195 Abs. 1 des ZKPO über die Besteuerung an der Quelle von fiktiven Zinseinkünften auf der Grundlage eines zinslosen Darlehens, das einer gebietsansässigen Gesellschaft von einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaat gewährt wird, die alleiniger Anteilseigner des Kapitals der Darlehensnehmerin ist, entgegen? - 6. Verletzt die Umsetzung der Richtlinie 2003/49/ÅG im Jahr 2011 vor Ablauf der in Anhang VI, Abschnitt "Steuerwesen", Nr. 3 der Akte und des Protokolls zum Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bestimmten Übergangsfrist in Art. 200 Abs. 2 und Art. 200 à Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 4 des ZKPO mit einem festgesetzten Steuersatz von 10 % statt des in der Akte und im Protokoll zum Beitrittsvertrag vorgeschriebenen maximalen Satzes von 5 % nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 279 S. 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.02.2022
Erledigungs-Az: Rs C-257/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 41