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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 18/21 (BFH) |
§§: | EStG § 77 |
Schlagwörter | Kostenerstattung, Anwendungsbeschränkung |
Rechtsfrage: | Enthält § 77 EStG eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit, soweit sie dem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht? Kann § 77 EStG analog auf andere Verwaltungsentscheidungen angewendet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 25.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 179/20 (3) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 10 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.09.2021 |
Erledigungs-Az: | III R 18/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 18 60 |