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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 62/99 | 
| §§: | EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 b, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Spekulationsgewinn, Verfassungsmäßigkeit | 
| Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs 1 Nr 1/b EStG - Ist der - Spekulationsgewinne erklärende Kläger- in seinem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil das beklagte Finanzamt ebenso wie andere Finanzämter die Erklärungen über Wertpapier-Spekulationseinkünfte regelmäßig nur entgegennimmt, aber nicht verifiziert, was eine ungleichmäßige und unvollständige Besteuerung dieser Einkünfte zu Lasten der Steuerehrlichen und damit zu Lasten des Klägers zur Folge hat - Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 GG und Vorlage an das BVerfG? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.09.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | V 7/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 44 75 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.06.2004 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 62/99 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an BMF mit BFH-Beschluss vom 19.3.2002, IX R 62/99 = SIS 02 06 03 - Vorlage an BVerfG mit BFH-Beschluss vom 16.7.2002 - IX R 62/99 = SIS 03 01 47 - Erledigung der Hauptsache | 
