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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 35/09 (BFH)
§§: EStG § 13, EStG § 14 a Abs. 4, EStG § 52 Abs. 15, AO § 169, AO § 177
Schlagwörter Landwirtschaft, Nutzungswertbesteuerung, Entnahme, Altenteilerwohnung, Freibetrag, Bestandskraft
Rechtsfrage: 1. Eröffnet eine durch Nichterklärung von Kapitalerträgen begangene Steuerhinterziehung die Möglichkeit, rückwirkend die Nutzungswertbesteuerung für Wohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens abzuwählen, oder ist insoweit Teilbestandskraft eingetreten? -2. Dokumentiert sich die Entnahme einer Teilfläche aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen dadurch, dass in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung die unentgeltliche Nutzungsüberlassung dieses Ackerlandes an den Sohn des Betriebsinhabers erklärt wurde? - 3. Ermöglichten zwei an die Mutter des Betriebsinhabers überlassene Wohnräume eine selbständige Haushaltsführung, so dass es sich um eine Altenteilerwohnung handelte, die steuerfrei entnommen werden konnte? - 4. Kann ein Freibetrag für die Abfindung weichender Erben berücksichtigt werden, auch wenn noch nicht feststeht, wer Hoferbe werden soll? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.07.2008
Vorinstanz/AZ: 11 K 647/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 35 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.03.2011
Erledigungs-Az: IV R 35/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG