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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 52/13 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 33 Abs. 3, EStDV § 64, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Arbeitszimmer, Außergewöhnliche Belastung, Zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verfassung
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Wege der Schätzung durch das FG? Ist es von Verfassung wegen geboten, Krankheitskosten, die der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit dienen, ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen? Verstößt die rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 beim Kläger gegen schützenswertes Vertrauen und damit gegen Verfassungsrecht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.04.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 781/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 29 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2015
Erledigungs-Az: VIII R 52/13