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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 54/96 |
§§: | BewG § 103 Abs. 1, BewG § 6, BewG § 7, BGB § 133, BGB § 158 Abs. 1, BGB § 158 Abs. 2 |
Schlagwörter | Betriebsschuld, Provisionszahlungen, Auflösende Bedingung, Aufschiebende Bedingung, Lebensversicherung |
Rechtsfrage: | Ansatz der Rückstellungen für Sondervergütungsansprüche der Mitarbeiter einer Versicherung als Schuldposten beim Einheitswert des Betriebsvermögens? Steht der Sondervergütungsanspruch des Mitarbeiters für den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags (der in den ersten 5 Jahren ermäßigte Versicherungsbeiträge und danach höhere, die Beitragsreduzierung der ersten fünf Jahre ausgleichende Beiträge vorsieht), der vereinbarungsgemäß nach Zahlung des 63. Monatsbeitrags fällig wird und nach Eingang des 72. Monatsbeitrags verdient ist, unter aufschiebender oder auflösender Bedingung? Besteht an den Bewertungsstichtagen hierfür eine Zahlungsverpflichtung, so daß ein Schuldposten (Rückstellung) gebildet und als Betriebsschuld bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens abgezogen werden kann? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 06.05.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2183/94 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1996 S. 1079 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.1998 |
Erledigungs-Az: | II R 54/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 50 62 |