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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 53/01 |
§§: | AO § 182 Abs. 1, AO § 182 Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Feststellung, Vermietung, Gewerbebetrieb, GmbH, Gesellschafterfinanzamt, Gesellschaftsfinanzamt |
Rechtsfrage: | War das Gesellschafterfinanzamt bei der Körperschaftsteuerveranlagung einer GmbH, die geschlossene Immobilienfonds bildete und Fondsanteile verkaufte, berechtigt, abweichend von den Feststellungen des Gesellschaftsfinanzamts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte umzurechnen und in abweichender Höhe (im Streitfall ohne AfA) anzusetzen? |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 08.02.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2732/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.10.2001 |
Erledigungs-Az: | I B 53/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 53 05 |