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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-464/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuerbefreiung, Kapitalanlagegesellschaft, Rentenkasse, Dienstleistung, Verwaltung, Zahlungsverkehr, Überweisungsverkehr
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Begriff "durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Kapitalanlagegesellschaften" Rentenkassen wie die im Ausgangsverfahren beschriebenen mit den nachfolgend genannten Charakteristika umfasst, wenn der Mitgliedstaat die in Abschnitt 2 des Vorlagebeschlusses angegebenen Institute als Kapitalanlagegesellschaften anerkennt: - a) Der Ertrag für den Arbeitnehmer (Rentenversicherungsnehmer) hängt vom Ertrag der Investitionen der Rentenkasse ab, b) der Arbeitgeber nimmt keine ergänzende Einzahlung vor, um dem Rentenversicherungsnehmer einen bestimmten Ertrag zu sichern, c) die Rentenkasse investiert die angesparten Mittel kollektiv nach dem Grundsatz der Risikostreuung, d) der wesentlichste Teil der Einzahlungen an die Rentenkasse beruht auf kollektiven Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner, die die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, und nicht auf der Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers, e) der einzelne Arbeitnehmer kann individuell entscheiden, weitere Einzahlungen an die Rentenkasse vorzunehmen, f) selbständige Gewerbetreibende, Arbeitgeber und Geschäftsführer können sich dafür entscheiden, Rentenbeiträge an die Rentenkasse einzuzahlen, g) ein im Voraus festgelegter Teil der kollektiv vereinbarten Ersparnisse für die Altersversorgung wird für eine lebenslange Leibrente verwendet, h) die Rentenversicherungsnehmer tragen die Kosten der Rentenkasse, i) Einzahlungen an die Rentenkasse sind innerhalb bestimmter betragsmäßiger Grenzen nach dem nationalen Einkommensteuerrecht abzugsberechtigt, j) Einzahlungen in eine individuelle Rentenversicherung einschließlich einer durch ein Geldinstitut angebotenen Rentenversicherung, bei der die Mittel bei einer Kapitalanlagegesellschaft angelegt werden können, sind nach dem nationalen Einkommensteuerrecht in gleichem Umfang abzugsberechtigt wie unter Buchst. i), k) die Abzugsberechtigung für Einzahlungen nach Buchst. i) entspricht der Besteuerung von Auszahlungen, und l) die gebildeten Ersparnisse werden grundsätzlich nach dem Renteneintritt ausgezahlt? - 2. Ist, wenn die erste Frage bejaht wird, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Begriff "Verwaltung" eine Dienstleistungserbringung wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) umfasst? - 3. Ist eine Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 RL 77/388/EWG als eine einzige Dienstleistung oder als mehrere getrennte Dienstleistungen anzusehen, die getrennt zu prüfen sind? - 4. Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die in der Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr eine Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) umfasst? - 5. Ist, wenn die vierte Frage verneint wird, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die in der Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Einlagengeschäft oder Kontokorrentverkehr eine Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) umfasst?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 9 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.03.2014
Erledigungs-Az: Rs C-464/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 08 11