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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-461/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. d, Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. f
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuerbefreiung, Wertpapier, Grantoncard, Handelspapier
Rechtsfrage: 1. Ist der Ausdruck "sonstige Wertpapiere" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 RL 77/388/EWG (seit 1.1.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. f RL 2006/112/EG in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit? - 2. Wenn dies nicht der Fall ist, ist dann der Ausdruck "andere Handelspapiere" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 RL 77/388/EWG (seit 1.1.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d RL 2006/112/EG in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit? - 3. Ist es, falls eine Grantoncard ein "sonstiges Wertpapier" oder ein "anderes Handelspapier" im vorbezeichneten Sinne darstellt, für die Frage, ob deren Ausgabe und Verkauf von der Umsatzsteuer befreit sind, von Bedeutung, dass bei Verwendung dieser Karte die Erhebung der Steuer auf (einen verhältnismäßigen Teil des) für sie entrichteten Entgelts praktisch illusorisch ist?
Vorinstanz: Gerechtshof te 's Hertogenbosch (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 9 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.06.2014
Erledigungs-Az: Rs C-461/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 73