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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX B 181/02 |
§§: | DMBilG § 25, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21, VermG § 1, HGB § 255 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Vermietung, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Restitutionsfall, Beitrittsgebiet |
Rechtsfrage: | Einigen sich der Berechtigte i.S. von § 1 Abs. 1 VermG und der Verfügungsberechtigte über die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Instandsetzungsaufwendungen, die in der Zeit vor Anhängigkeit des Restitutionsantrags getätigt wurden, führt dann diese Ausgleichszahlung nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und erhöht auch nicht die nach § 52 DMBilG zu ermittelnden Anschaffungskosten oder Herstellungskosten? |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 15.07.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9338/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1517 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 03 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.02.2003 |
Erledigungs-Az: | IX B 181/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: IX R 15/03 |