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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 16/98
§§: FGO § 79b, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 90 Abs. 1, FGO § 119 Nr. 3
Schlagwörter Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Terminverlegung, Ausschlußfrist
Rechtsfrage: Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Unterlassung der beantragten persönlichen Einvernahme der Klägerin sowie abgelehnter Terminverlegung. Ablehnung von Beweisanträgen nach Ablauf einer gesetzten Ausschlußfrist gem. § 79b Abs. 2 FGO (zum Nachweis gekürzter Betriebsausgaben, nachdem die angeblich hierzu beim FA eingereichten Unterlagen nicht auffindbar sind)? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 21.05.1996
Vorinstanz/AZ: 16 K 2847/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.05.2001
Erledigungs-Az: X R 16/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 75 33