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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 11/12 (BFH) | 
| §§: | AO § 218 Abs. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2, AO § 124 Abs. 2, AO § 171 Abs. 14 | 
| Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Vorauszahlung, Erstattung, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung | 
| Rechtsfrage: | Führt der Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch dazu, dass sich ein zuvor erlassener Vorauszahlungsbescheid i.S. von § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise" erledigt? Sind geleistete Vorauszahlungen daher - sofern vor Eintritt der Festsetzungsverjährung kein Jahressteuerbescheid ergangen ist - nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten? Steht § 171 Abs. 14 AO dem Ablauf der Festsetzungsfrist bei einer solchen Fallgestaltung entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 08.02.2012 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 2259/10 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 80 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 09.09.2014 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 11/12 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache | 
