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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 78/98 |
§§: | EStG § 31, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2d, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Änderung, Bestandskraft, Neuantrag |
Rechtsfrage: | Umfang der materiellen Bindungswirkung von bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheiden (Nullfestsetzung) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anspruchsüberprüfung, wenn später die Mitwirkung nachgeholt wird. Kann in diesem Fall das Kindergeld nur mit Wirkung für die Zukunft festgesetzt werden oder ermöglicht der Neuantrag eine rückwirkende Änderung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.1998 |
Vorinstanz/AZ: | I 206/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1343 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 78/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 13 65 |