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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 28/07 (BFH)
§§: EStG § 7 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten, Umbau, Wesentliche Verbesserung, Zweifamilienhaus, Vermögensgegenstand, Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungskosten: Handelt es sich bei den durch eindringendes Wasser im Unterschoss eines vermieteten Zweifamilienhauses veranlassten Baumaßnahmen (u.a. Abbruch einer Zwischenwand, Ersatz einer Türe durch eine größere Fensteranlage) um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung durch Schaffung einer erweiterten Nutzungsmöglichkeit (Herstellung der subjektiven Betriebsbereitschaft der für den Betrieb einer freiberuflichen Praxis vorgesehenen Räumlichkeiten) mit der Folge, dass die Aufwendungen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB als Herstellungskosten zu behandeln sind? Ist bei der Prüfung, inwieweit der nachträgliche Einbau bisher nicht vorhandener Bestandteile eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellt, nicht auf das gesamte Gebäude (Zweifamilienhaus), sondern ausschließlich auf den von der Baumaßnahme betroffenen - ein gesondertes Wirtschaftsgut darstellenden - Gebäudeteil (fremdbetrieblich genutztes UG) abzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.12.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 4515/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 33 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.09.2007
Erledigungs-Az: IX R 28/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 07 24