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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-318/10 (EuGH)
§§: EG Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Betriebsausgabenabzug, Entlohnung, Leistungen, Dienstleistungen, Dienstleistungsfreiheit
Rechtsfrage: Ist Art. 49 EG-Vertrag in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung - der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt hat sich vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1.12.2009 ereignet - dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, wonach Entlohnungen für Leistungen oder Dienstleistungen nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, wenn sie direkt oder indirekt einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen oder einer ausländischen Niederlassung gezahlt oder zuerkannt werden, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, dort keiner Einkommensteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegen als dem, dem diese Einkünfte in dem Mitgliedstaat, dessen nationale Regelung in Frage steht, unterlägen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist mit allen rechtlichen Mitteln nach, dass sich diese Entlohnungen auf tatsächliche und ehrliche Geschäfte beziehen und die normalen Grenzen nicht überschreiten, während ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, um Entlohnungen für Leistungen oder Dienstleistungen abziehen zu können, die an einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen gezahlt wurden, selbst wenn dieser Steuerpflichtige keiner Einkommensteuer oder einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem als der allgemeinrechtlichen Regelung dieses Staates unterliegt?
Vorinstanz: Cour de cassation (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 246 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-318/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 62