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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 15/17 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 b |
Schlagwörter | Stromsteuer, Entlastung |
Rechtsfrage: | Wird der zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Raum- und Frischluft entnommene Strom vom Betreiber der Anlage oder vom Besitzer der Räumlichkeiten, die durch die Anlage belüftet werden, i.S. des § 9 b Abs. 1 Satz 2 StromStG genutzt? (s.a. VII R 39/13) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 28.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2427/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2018 |
Erledigungs-Az: | VII R 15/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 14 33 |