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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 25/13 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 11, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 |
Schlagwörter | Organschaft, Zurechnung, Personengesellschaft, Umsatzsteuer, EG, EU |
Rechtsfrage: | Ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, welche die Anwendbarkeit der organschaftlichen Zurechnung auf juristische Personen als Organgesellschaften beschränkt, mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität vereinbar und unionsrechtskonform dahingehend zu erweitern, dass auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 13.03.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 235/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1434 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 21 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2015 |
Erledigungs-Az: | V R 25/13 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren V R 25/13 ruht gemäß Beschluss vom 23.4.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren Rs C-108/14 und C-109/14 (Vorlagebeschlüsse vom 11.12.2013 XI R 17/11 und XI R 38/12). -- Das Verfahren V R 25/13 wurde durch Beschluss vom 22.7.2015 wieder aufgenommen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 00 91 |