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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 59/03
§§: EigZulG § 2 Abs. 1, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 90 Abs. 1, ZPO § 444
Schlagwörter Abgeschlossenheit, Neue Tatsache, Mitwirkung, Beweislastumkehr, Eigenheimzulage
Rechtsfrage: Rückforderung der Eigenheimzulage wegen nicht nachgewiesener Abgeschlossenheit der Eigentumswohnung: Gelten die Grundsätze der Beweislastumkehr auch im Rahmen der Änderungsveranlagung nach § 173 Abs. 1 AO 1977 wenn der Steuerpflichtige bei nachträglichen Zweifeln des FA an der Richtigkeit der bei Bescheiderteilung zugrunde gelegten Tatsachen als sog. Beweisverderber seine Mitwirkung verweigert? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.01.2003
Vorinstanz/AZ: 16 K 10365/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2995
Erledigungs-Az: IX R 75/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 75/03 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils