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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 29/09 (BFH)
§§: EnergieStG § 24 Abs. 2, EnergieStG § 27, EnergieStV § 60, Richtlinie 2003/96/EG Art. 14
Schlagwörter Energiesteuer, Vergütung, Luftfahrtunternehmen, Werksflugverkehr, Erlaubnis, Steuerfreie Verwendung
Rechtsfrage: Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt und Erstattung von Energiesteuer für Treibstoff, der im Rahmen der Nassvercharterung eines Flugzeugs (teilweise mit Piloten) durch ein Unternehmen, das keine Betriebserlaubnis als Luftfahrtunternehmen besitzt, verwendet worden ist. Folgt der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Mineralölsteuer direkt aus Art. 8 RL 92/81/EWG bzw. Art. 14 RL 2003/96/EG, weil sie das Luftfahrzeug zu "kommerziellen Zwecken" verwendet? Verbraucht die Klägerin selbst den Treibstoff, wenn das Luftfahrzeug vollgetankt, gewartet, mit Betriebs- und Treibstoffen versehen, (nebst Piloten) dem Charterkunden zur Verfügung gestellt wird? Sind Unternehmen i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG auch solche, die zwar keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen haben, aber Werksarbeit ausführen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 09.06.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 161/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 16 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.07.2012
Erledigungs-Az: VII R 29/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VII R 29/09 ist durch Beschluss vom 15.4.2010 ausgesetzt (siehe auch VII R 9/09, VII R 10/09). - Das Verfahren VII R 29/09 wurde wieder aufgenommen. - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 01 40