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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 44/01 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Immobilienanteilsveräußerung, Darlehensübernahme, Disagiorückerstattung |
Rechtsfrage: | Ist bei der Veräußerung darlehensfinanzierter Anteile an einer Immobilien GbR per Januar 1990 gegen Barzahlung und Übernahme der noch valutierten Darlehensverbindlichkeiten das seinerseits im Kalenderjahr 1985 bei der Aufnahme der langfristigen Darlehen (Laufzeit 7, 10 und 15 Jahre) gezahlte und als Werbungskosten steuermindernd abgesetzte Disagio insoweit als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1990 anzusetzen, als es auf die Restlaufzeit der Darlehen entfällt, weil der Käufer neben den Gesellschaftsanteilen auch die mit der Darlehensverbindlichkeit verbundenen Zinsvorteile übernommen und diese mit dem Kaufpreis erstattet hat (Rückfluss von Werbungskosten) - Wie errechnet sich das noch nicht verbrauchte Disagio? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | VII 6/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 81 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.07.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 44/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 07 57 |