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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 22/11 (BFH) |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 55 j, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 3, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Pflichtveranlagung, Einkünfteermittlung, Veräußerungsverlust, Privat |
Rechtsfrage: | Ist bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Nebeneinkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzubeziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 01.10.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1853/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 22 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.03.2013 |
Erledigungs-Az: | VI R 22/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 14 84 |