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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-691/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerbetrug, Rechnung, Steuerschuldnerschaft, Reverse-Charge-Regelung, Vorsteuerabzug, Berichtigung, Steuerausweis, Erstattung, Verhältnismäßigkeit, Steuerneutralität, Effektivität
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG - insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz der Steuerneutralität sowie der Effektivitätsgrundsatz - dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der, obwohl kein Steuerbetrug vorliegt, bei der Behördenentscheidung das Recht auf Vorsteuerabzug, das auf der Grundlage einer nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausgestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgeübt werden kann, versagt wird, weil die Rechnung über den Umsatz richtigerweise nach der Reverse-Charge-Regelung (Regelung über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) hätte ausgestellt werden müssen, aber vor der Versagung des Rechts auf den Vorsteuerabzug - nicht geprüft wird, ob der Rechnungsaussteller in der Lage ist, dem Rechnungsempfänger die irrtümlich entrichtete Mehrwertsteuer zu erstatten, und - nicht geprüft wird, ob der Rechnungsaussteller im Einklang mit dem Recht (innerhalb des mitgliedstaatlichen Rechtsrahmens) in der Lage ist, die Rechnung zu berichtigen, eine Eigenkontrolle durchzuführen und sich aufgrund dessen die von ihm irrtümlich abgeführte Steuer von der Steuerverwaltung erstatten zu lassen. - 2. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG - insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz der Steuerneutralität sowie der Effektivitätsgrundsatz - dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Behördenentscheidung das Recht auf Vorsteuerabzug, das auf der Grundlage einer nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausgestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgeübt werden kann, versagt wird, weil die Rechnung über den Umsatz richtigerweise nach der Reverse-Charge-Regelung hätte ausgestellt werden müssen, aber bei der Behördenentscheidung nicht angeordnet wird, dem Rechnungsempfänger die irrtümlich abgeführte Steuer zu erstatten, obwohl der Rechnungsaussteller die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an den Fiskus abgeführt hat?
Vorinstanz: Fõvárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 112 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.04.2019
Erledigungs-Az: Rs C-691/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 06 11