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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-391/97 (EuGH) |
§§: | EStG § 1 Abs. 3 S. 2, EStG § 1 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 26 Abs. 1 S. 1, EG-Vertrag Art. 46 |
Schlagwörter | Grenzpendler, Splittingtarif, Ehegatte, beschränkte Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Verstößt es gegen Art. 48 EGV, daß nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der BRD steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ohne im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, ebenso wie sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, der ebenfalls im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und Einkünfte im Ausland erzielt, deswegen für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (hier: Zusammenveranlagung nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, weil die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten im Kalenderjahr nicht mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte mehr als 24.000 DM betragen? |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4228/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 210 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.09.1999 |
Erledigungs-Az: | Rs C-391/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 21 09 |