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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 54/11 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Personelle Verflechtung, Abfärbetheorie, Geringfügigkeit |
Rechtsfrage: | Liegt die personelle Verflechtung vor, wenn ein Nur-Besitzgesellschafter alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Besitzgesellschaft ist, aber dem beherrschenden Gesellschafter der Betriebsgesellschaft in der Besitzgesellschaft, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, ein Vetorecht und ein höchstpersönliches Sonderkündigungsrecht zustehen? Gibt es eine (relative und/oder absolute) Geringfügigkeitsgrenze, unterhalb derer gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.08.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 38/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 38 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2013 |
Erledigungs-Az: | IV R 54/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 25 11 |