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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 21/00
§§: EStG § 7 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2 S 1
Schlagwörter Anschaffungsnaher Aufwand
Rechtsfrage: Aufwendungen für den Einbau neuer Fenster innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines -im Jahre 1911 errichteten-- Mietwohngrundstücks keine anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen, sondern sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (übliche, bei älteren Gebäuden regelmäßig anfallende Instandhaltungsmaßnahme und keine "wesentliche Verbesserung" i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) - Maßstab für das Vorliegen einer "wesentlichen Verbesserung" nach neuerer BFH-Rechtsprechung ausschließlich der Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt und nicht dessen Anschaffungskosten - Kommt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand bei der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand noch eine eigenständige Bedeutung zu? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.01.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 3523/96 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 57 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2002
Erledigungs-Az: IX R 21/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 06 46