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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 1/11 (BFH)
§§: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4 a
Schlagwörter Änderung, Nachträgliche Tatsache, Schuldzinsen, Überentnahme, Hinzurechnung
Rechtsfrage: Mögliche Änderung von Steuerbescheiden nach einer Außenprüfung und Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG: 1. Sind für die Streitjahre 2003 bis 2005 keine Tatsachen nachträglich bekannt geworden, weil den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen zu entnehmen war, dass keine Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angefallen sind? Handelt es sich hierbei um steuererhöhende oder steuermindernde Tatsachen? - 2. Ist im Streitjahr 2004 eine Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4 a EStG möglich, obwohl in diesem Jahr keine Überentnahmen getätigt wurden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 01.06.2010
Vorinstanz/AZ: 13 K 126/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 17 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.04.2014
Erledigungs-Az: X R 1/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 24 28