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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 38/18 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Außendienst, Verpflegungsmehraufwand |
Rechtsfrage: | Ist bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.02.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 13187/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 11 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.05.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 38/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 13 00 |