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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 41/11 (BFH) | 
| §§: | KraftStG § 3 Nr. 4 | 
| Schlagwörter | Kraftfahrzeugsteuer, Abfall, Steuerbefreiung, Straßenreinigung | 
| Rechtsfrage: | Kraftfahrzeugsteuer für Kfz, das geeignet ist für Straßenreinigung und Abfallbeseitigung: Ist der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 4 KraftStG zu versagen, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich zur Straßenreinigung genutzt wird, sondern aufgrund einer Hebevorrichtung auch zur Abfallbeseitigung geeignet ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 02.07.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2208/07 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 661 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 04 22 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 12.06.2012 | 
| Erledigungs-Az: | II R 41/11 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
