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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 86/02
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c
Schlagwörter Kindergeld, Übergangszeit, Zivildienst, Unterbrechung
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch, wenn der Zeitraum zwischen Ende der Schulausbildung des Sohnes im Juli 2001 und dem Beginn des Zivildienstes ab Januar 2002 wegen vom Sohn nicht zu vertretender Umstände (aufgrund längerwieriger fachärztlicher Untersuchungen Ergehen des Musterungsbescheids erst nach Schulende) länger als vier Monate gedauert hat? Ggf. analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.08.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 1365/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 05 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2004
Erledigungs-Az: VIII R 86/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 60