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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 55/98 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Durchgangszimmer |
Rechtsfrage: | Schädliche private Mitbenutzung des Arbeitszimmers der Klägerin, wenn das Zimmer als Zugang zu drei in einem separaten Gebäudeflügel liegenden Räumen (Elternschlafzimmer, Badezimmer, Arbeitszimmer des Klägers) durchquert werden muß. -Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.01.1998 |
Vorinstanz/AZ: | IX 582/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 98 12 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.08.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 54, 55/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 08 07 |