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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 17/03 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Rückzahlung, Änderung, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Qualifizierung von irrtümlich gezahlten Arbeitslohn als Einnahme i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG? Ist die Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 11 EStG im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung oder durch Änderung des ursprünglichen Bescheides des Zuflussjahres der Vergütungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 (rückwirkendes Ereignis) steuerlich zu berücksichtigen? Ist die Vorschrift des § 11 EStG unabhängig vom Eintritt einer steuerlichen "Neutralisierung" der im Zuflussjahr "zu viel" gezahlten Steuern anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2257/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 623 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 25 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 17/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 31 50 |