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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 111/98 |
§§: | AO § 233 a Abs. 2 a, 7, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Verzinsung, Änderung, Rückwirkung, Gewinnausschüttung |
Rechtsfrage: | Ist eine offene Gewinnausschüttung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, das nach § 233 a Abs. 2 a AO insoweit zu einem abweichenden Zinslauf führt? |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 4 V 6274/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1108 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.07.1999 |
Erledigungs-Az: | I B 111/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beschwerde unbegründet |