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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-397/09 (EuGH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1, Richtlinie 2003/49/EG Art. 1 Abs. 1, Richtlinie 2003/49/EG Art. 1 Abs. 10, Richtlinie 2003/49/EG Art. 3 Buchst. b |
Schlagwörter | EG, EU, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Gemeinschaftsrecht |
Rechtsfrage: | 1. Steht Art. 1 Abs. 1 der RL 2003/49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (ZLR) - einer Regelung entgegen, wonach die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaates an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gezahlten Darlehenszinsen bei dem erstgenannten Unternehmen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 1 Abs. 10 ZLR dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten auch dann freisteht, die Richtlinie nicht anzuwenden, wenn die in Art. 3 Buchst. b ZLR genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zum Zeitpunkt der Zinszahlung noch nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren erfüllt waren? Können sich die Mitgliedstaaten in diesem Fall gegenüber dem zahlenden Unternehmen unmittelbar auf Art. 1 Abs. 10 ZLR berufen? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 27.05.2009 |
Vorinstanz/AZ: | I R 30/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | DStR 2009 S. 2191 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 30 54 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2011 |
Erledigungs-Az: | Rs C-397/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 57 |