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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 18/98
§§: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1, BSHG § 2 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Eigene Einkünfte, Begrenzung, Behinderung
Rechtsfrage: Führen bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind Leistungen des Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge von mehr als 12.000 DM zur Versagung des Kindergeldes, obwohl sich nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die 12.000 DM-Grenze nicht auf behinderte Kinder i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG bezieht? Zum Nachranggrundsatz des § 2 BSHG im Steuerrecht, wenn auf Kindergeld grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht. - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.12.1997
Vorinstanz/AZ: II 985/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 495
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.03.2001
Erledigungs-Az: VI R 18/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils