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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 18/21 (BFH) |
| §§: | EStG § 77 |
| Schlagwörter | Kostenerstattung, Anwendungsbeschränkung |
| Rechtsfrage: | Enthält § 77 EStG eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit, soweit sie dem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht? Kann § 77 EStG analog auf andere Verwaltungsentscheidungen angewendet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Bremen |
| Vorinstanz/Datum: | 25.03.2021 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 179/20 (3) |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 10 32 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.09.2021 |
| Erledigungs-Az: | III R 18/21 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 18 60 |