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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 3/18 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, EStG § 9 Abs. 4 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 3 c, BAföG § 11 |
Schlagwörter | Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Studium, Auslandsaufenthalt, Anrechnung, BAföG-Zuschuss |
Rechtsfrage: | Kann eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin (abgeschlossene Erstausbildung) für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, da sie im Ausland jeweils erste Tätigkeitsstätten - Bildungseinrichtungen i.S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung - begründet? - In welcher Höhe sind Leistungen nach dem BAföG auf als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte Ausbildungskosten anzurechnen (allgemeiner Lebensunterhalt, Darlehen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.01.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1007/17 E, F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 549 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 3/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 19 10 |