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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 61/01
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 90 Abs. 1
Schlagwörter Veranlagung, Frist, Erklärung
Rechtsfrage: Ist die Frist für eine Antragsveranlagung gewahrt, wenn zwar fristgerecht der unterzeichnete Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung mit den persönlichen Angaben und den Angaben zur Art der erzielten Einkünfte durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen, aber erst nach Ablauf der Frist die dazu erforderlichen Anlageformulare und Belege - insbesondere zum Arbeitslohn und der einbehaltenen Steuer - eingereicht werden? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 14.02.2001
Vorinstanz/AZ: 14 K 5238/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 82 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2006
Erledigungs-Az: VI R 61/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils