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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 102/98 | 
| §§: | EStG § 39c Abs. 1, EStG § 39d Abs. 1, EStG § 39d Abs. 3 Satz 4, EStG § 42d | 
| Schlagwörter | Haftung, Bescheinigung, Lohnsteuerkarte, Arbeitnehmer, Beschränkte Steuerpflicht | 
| Rechtsfrage: | Kann der Arbeitgeber nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als Haftungsschuldner für die nach der Steuerklasse VI höhere Steuer in Anspruch genommen werden, wenn eine Bescheinigung gem. § 39d EStG über die maßgebende Steuerklasse der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegen hat? - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 10.06.1998 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 622/98 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 12.01.2001 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 102/98 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 09 12 | 
