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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-580/15 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40 |
Schlagwörter | Belgien, EG, EU, Unionsrecht, Dienstleistung, Ausland, Dienstleistungsfreiheit |
Rechtsfrage: | Verstößt Art. 21 Nr. 5 WIB (Wetboek van de inkomstenbelastingen [Einkommensteuergesetzbuch]) 1992 i.d.F. des Art. 170 des Gesetzes vom 25.4.2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen gegen die Art. 56 AEUV und 63 AEUV sowie gegen die Art. 36 und 40 des EWR-Abkommens, weil die fragliche Bestimmung, obwohl sie unterschiedslos für in- und ausländische Dienstleistende gilt, verlangt, dass Voraussetzungen erfüllt sind, die denen des Art. 2 KB/WIB 1992 entsprechen und die de facto für den belgischen Markt spezifisch sind und dadurch für ausländische Dienstleistende ein ernsthaftes Hindernis beim Angebot ihrer Dienstleistungen in Belgien darstellen? |
Vorinstanz: | Rechtbank van eerste aanleg West-Vlaanderen, afdeling Brugge (Belgien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 38 S. 29 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 01.06.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs C-580/15 |