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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 11/11 (BFH) |
§§: | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1, AO § 89 Abs. 2 |
Schlagwörter | Erbbaurecht, Kaufangebot, Spekulation, privates Veräußerungsgeschäft |
Rechtsfrage: | § 23 EStG schon bei Bestellung eines Erbbaurechts wegen Ausschluss der Herrschaftsgewalt: Stellt bereits die Bestellung eines Erbbaurechts an Grundstücken (hier: Bau eines Kreisverkehrs), verbunden mit einem befristeten verbindlichen Kaufangebot, welches vom Kläger erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist angenommen wird, eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG dar, da wirtschaftlich gesehen die Herrschaftsgewalt durch die Bebauung praktisch auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen ist? Wenn dies verneint wird: Unterliegt der Veräußerungsgewinn nach Annahme des Kaufangebots nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. Satz 1 EStG beim Kläger als Veräußerer nicht der Einkommensteuer? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 08.02.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2769/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 14 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.02.2012 |
Erledigungs-Az: | IX R 11/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 16 87 |