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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V B 41/96
§§: NATOAbk Art. 67 Abs. 3, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
Schlagwörter NATO, Vermietung
Rechtsfrage: Ist die NATO-Sonderregelung nach Auszug der NATO-Streitkräfte am 31. Mai 1992 noch bis zum Abschluß der Rückbauarbeiten an ursprünglich an NATO-Angehörige vermietete Wohneinheiten anzuwenden?
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 05.03.1996
Vorinstanz/AZ: 6 K 2236/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.11.1996
Erledigungs-Az: V B 41/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: V R 8/97 - erledigt durch BFH-Urteil vom12.2.1998, V B 41/96 (NV; Revision unbegründet - ohne Begründung)