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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 96/03
§§: EStG § 4 Abs. 4 a Satz 1, EStG 2001 § 52 Abs. 11 Satz 1, EStG 2001 § 52 Abs. 11 Satz 2
Schlagwörter Schuldzinsen, Zinsen, Überentnahme, Rückwirkung, Unterentnahme
Rechtsfrage: Berücksichtigung eines positiven Kapitalkontos zum 31.12.1998 (Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999) bei der Berechnung, ob die Schuldzinsen im Wirtschaftsjahr 1999 voll oder infolge von Überentnahmen nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können? Anwendung von § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 ab Veranlagungszeitraum 1999 oder erst ab 2001? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.10.2003
Vorinstanz/AZ: 8 K 6350/01 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 02 58
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision