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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-110/17 (EuG)
§§: DVO (EU) 2016/2146 Art. 2, DBes 2013/7607/EU
Schlagwörter EG, EU, Antidumping, Fotovoltaik, China, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7.12.2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist; - der Kommission und etwaigen Streithelfern, die zur Unterstützung der Kommission während des Verfahrens zugelassen werden, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 121 S. 43
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 08.07.2020
Erledigungs-Az: Rs T-110/17