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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 63/04
§§: AO 1977 § 370, VStG § 15, VStG § 16 Abs. 1, VStG § 19 Abs. 1
Schlagwörter Vermögensteuer, Steuerhinterziehung, Festsetzungsverjährung, Zurechnung, Vermögen, Steuererklärung, Neuveranlagung
Rechtsfrage: 1. War der Kläger im Streitfall nicht zur Abgabe der Vermögensteuererklärungen auf Neu-/Nachveranlagungszeitpunkte verpflichtet (entgegen BFH-Beschluss vom 23.7.2001 II B 73/00, BFH/NV 2001 S. 1532)? - 2. Ist das vom Finanzamt ermittelte Vermögen dem Kläger zuzurechnen, weil er Inhaber der Konten ist oder hat er, der Kläger, das ihm zugerechnete Vermögen nur treuhänderisch gehalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.07.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 325/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 03 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.12.2005
Erledigungs-Az: II R 63/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 20 95